michael bürkle

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Michael Bürkle

Abwahl muss möglich sein

Ein demokratisches Grundprinzip!

Der österreichische Staat wird von ein paar wenigen Personen an der Spitze reprä­sentiert. Da ist zunächst der Bundespräsident, dann der Bundeskanzler, schließlich der Nationalratspräsident – derzeit alles Männer. Man sollte aber gemdern.

Präsident:in

Der/die Bundespräsident:in wird vom Volk gewählt. Er/sie kann auch vom Volk wieder abberufen werden: „Politisch verantwortlich ist der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin dem Volk: Dieses könnte ihn/sie per Volks­abstimmung absetzen. Über die Abhaltung einer solchen Volks­abstimmung entscheidet die Bundes­versammlung“.

Also: die Bundes­versammlung (= Nationalrat und Bundesrat gemeinsam) können den/die Präsident:in nicht abberufen, aber eine Volkabstimmung ansetzen. Ja, das ist korrekt so: vom Volk gewählt, also auch nur vom Volk abrufbar.

Kanzler:in

Der/die Bundeskanzler:in wird an sich vom Bundespräsidenten „ernannt“, muss aber im Nationalrat über eine Mehrheit verfügen. Er/sie wird also de facto vom Nationalrat gewählt. Der Nationalrat kann den/die Kanzler:in durch ein Misstrauensvotum auch abwählen.

Ja, das ist korrekt. Wenn ein Kanzler, eine Kanzlerin das Vertrauen verliert, kann er/sie aus dem Amt gewählt werden. Das ist dem damaligen Kanzler Kurz (und seiner damaligen Regierung) auch schon passiert: am 27. Mai 2019.

Nationalratspräsident:in

Der/die Nationalratsüräsident:in wird vom Nationalrat gewählt. Also muss er/sie vom Nationalrat auch abberufen werden können. Das ist logisch. Verliert ein Nationalrats­präsident das Vertrauen, das er bei seiner Wahl offensichtlich gehabt hat, muss er abwählbar sein. Bzw. sie.

Derzeit ist das nicht so. Eine Abwahl ist nicht vorgesehen:

Die Position der Präsidentin bzw. des Präsidenten als oberstes Verwaltungs­organ ist mit jener einer Bundes­ministerin bzw. eines Bunde­sministers vergleichbar. Allerdings ist gegen die Präsidentin bzw. den Präsidenten des National­rates ein Misstrauens­antrag ebenso wenig möglich wie eine Amtsenthebung durch die Bundes­präsidentin bzw. des Bundes­präsidenten oder eine Anklage vor dem Verfassungs­gerichtshof.
Die Möglichkeit einer Abwahl ist bislang ebenfalls nicht vorgesehen.

Hier hat die österreichische Verfassung – bei aller ihrer „Schönheit“ – eine bedauerliche Lücke.

Die Wahl des/der Nationalrats­präsident:in ist außerdem durch viele Traditionen bestimmt: die stimmenstärksten Parteien des Nationalrats stellen dafür Kandidat:innen. Die werden – traditionell – von den Parteien gewählt. Das ist aber so nirgends vorgeschrieben.

Die Behebung der Lücke

Es ist m.E. sehr wichtig, dass diese Lücke behoben wird. Wenn ein Nationalrats­präsident das Vertrauen einer großen Mehrheit des Nationalrats verloren hat, muss er abgewählt werden können – z.B. durch ein Misstrauens­votum wie bei einer Ministerin oder einem Kanzler. Das muss eine qualifizierte Mehrheit sein, also mindestens eine Zwei-Drittel-Mehrheit.

Grüner Vorschlag

Das sehen auch die Grünen so: sie sind für eine „Abwahlmöglichkeit des National­rats­präsidenten“.

Ja, ich halte das für (a) unbedingt nötig und (b) im politischen System der Verfassung völlig logisch.

Das Ganze braucht einen Verfassungsbeschluss des Nationalrats. Das sollte bei ausreichender Vernunft kein Problem sein.

Der konkrete Fall

Der konkrete Fall ist Nationalratspräsident Walter Rosenkranz (FPÖ). Er hat bei seiner Wahl offensichtlich eine ausreichende Mehrheit gehabt – viele Abgeordnete haben sich „an die Tradition“ gehalten.

Mittlerweile hat Rosenkranz dieses Vertrauen aber offensichtlich hoffnungslos verspielt.

Es ist aber wichtig, dass die Abwählbarkeit eines Nationalratspräsidenten / einer Nationalratspräsidentin nicht am konkreten Fall festgemacht wird. Der konkrete Fall zeigt lediglich eine bedauerliche Lücke in unserer an sich hervorragend gemachten Verfassung. Man kann, soll, muss das reparieren.

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