Ein demokratisches Grundprinzip!
Der österreichische Staat wird von ein paar wenigen Personen an der Spitze repräsentiert. Da ist zunächst der Bundespräsident, dann der Bundeskanzler, schließlich der Nationalratspräsident – derzeit alles Männer. Man sollte aber gemdern.
Präsident:in
Der/die Bundespräsident:in wird vom Volk gewählt. Er/sie kann auch vom Volk wieder abberufen werden: „Politisch verantwortlich ist der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin dem Volk: Dieses könnte ihn/sie per Volksabstimmung absetzen. Über die Abhaltung einer solchen Volksabstimmung entscheidet die Bundesversammlung“.
Also: die Bundesversammlung (= Nationalrat und Bundesrat gemeinsam) können den/die Präsident:in nicht abberufen, aber eine Volkabstimmung ansetzen. Ja, das ist korrekt so: vom Volk gewählt, also auch nur vom Volk abrufbar.
Kanzler:in
Der/die Bundeskanzler:in wird an sich vom Bundespräsidenten „ernannt“, muss aber im Nationalrat über eine Mehrheit verfügen. Er/sie wird also de facto vom Nationalrat gewählt. Der Nationalrat kann den/die Kanzler:in durch ein Misstrauensvotum auch abwählen.
Ja, das ist korrekt. Wenn ein Kanzler, eine Kanzlerin das Vertrauen verliert, kann er/sie aus dem Amt gewählt werden. Das ist dem damaligen Kanzler Kurz (und seiner damaligen Regierung) auch schon passiert: am 27. Mai 2019.
Nationalratspräsident:in
Der/die Nationalratsüräsident:in wird vom Nationalrat gewählt. Also muss er/sie vom Nationalrat auch abberufen werden können. Das ist logisch. Verliert ein Nationalratspräsident das Vertrauen, das er bei seiner Wahl offensichtlich gehabt hat, muss er abwählbar sein. Bzw. sie.
Derzeit ist das nicht so. Eine Abwahl ist nicht vorgesehen:
Die Position der Präsidentin bzw. des Präsidenten als oberstes Verwaltungsorgan ist mit jener einer Bundesministerin bzw. eines Bundesministers vergleichbar. Allerdings ist gegen die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Nationalrates ein Misstrauensantrag ebenso wenig möglich wie eine Amtsenthebung durch die Bundespräsidentin bzw. des Bundespräsidenten oder eine Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof.
Die Möglichkeit einer Abwahl ist bislang ebenfalls nicht vorgesehen.
Hier hat die österreichische Verfassung – bei aller ihrer „Schönheit“ – eine bedauerliche Lücke.
Die Wahl des/der Nationalratspräsident:in ist außerdem durch viele Traditionen bestimmt: die stimmenstärksten Parteien des Nationalrats stellen dafür Kandidat:innen. Die werden – traditionell – von den Parteien gewählt. Das ist aber so nirgends vorgeschrieben.
Die Behebung der Lücke
Es ist m.E. sehr wichtig, dass diese Lücke behoben wird. Wenn ein Nationalratspräsident das Vertrauen einer großen Mehrheit des Nationalrats verloren hat, muss er abgewählt werden können – z.B. durch ein Misstrauensvotum wie bei einer Ministerin oder einem Kanzler. Das muss eine qualifizierte Mehrheit sein, also mindestens eine Zwei-Drittel-Mehrheit.
Grüner Vorschlag
Das sehen auch die Grünen so: sie sind für eine „Abwahlmöglichkeit des Nationalratspräsidenten“.
Ja, ich halte das für (a) unbedingt nötig und (b) im politischen System der Verfassung völlig logisch.
Das Ganze braucht einen Verfassungsbeschluss des Nationalrats. Das sollte bei ausreichender Vernunft kein Problem sein.
Der konkrete Fall
Der konkrete Fall ist Nationalratspräsident Walter Rosenkranz (FPÖ). Er hat bei seiner Wahl offensichtlich eine ausreichende Mehrheit gehabt – viele Abgeordnete haben sich „an die Tradition“ gehalten.
Mittlerweile hat Rosenkranz dieses Vertrauen aber offensichtlich hoffnungslos verspielt.
Es ist aber wichtig, dass die Abwählbarkeit eines Nationalratspräsidenten / einer Nationalratspräsidentin nicht am konkreten Fall festgemacht wird. Der konkrete Fall zeigt lediglich eine bedauerliche Lücke in unserer an sich hervorragend gemachten Verfassung. Man kann, soll, muss das reparieren.
