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Michael Bürkle

Änderung im Sexualstrafrecht

Politiker:innen wollen es, Staatsanwält:innen sind skeptisch

Der konkrete Anlass – es ist der „Fall Anna“ – hat viel Aufsehen und Widerstand erregt. Im „Fall Anna“ geht es darum, dass 10 junge Männer / Burschen zwischen 14 und 18 die zwölfjährige „Anna“ zu sexuellen Handlungen gebracht / missbraucht / verwendet haben.

Ein Gewaltvorwurf war nicht im Spiel, sodass es „nur“ um den § 205a ging: „Verletzung der sexuellen Selbst­bestimmung“. Die jungen Männer wurden freigesprochen, weil man ihnen nicht nachweisen konnte, dass sie vom Alter Annas gewusst hatten. Denn Sexualität mit einer 12-jährigen wäre nämlich immer verboten.

Es ging also um folgende gesetzliche Bestimmung (§ 205a):

(1) Wer mit einer Person gegen deren Willen, unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
[fette Markierung von mir, mb]

Nun schlägt Justizministerin Anna Sporrer vor, eine kleine Änderung zu vollziehen; die Bestimmung soll lauten:

(1) Wer mit einer Person ohne deren Einverständnis, unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
[fette Markierung von mir, mb]

Es geht also um eine Art nachweisbares „Einverständnis“, kurz: „Nur ein Ja ist ein Ja“. Wenn das Opfer nichts sagt – auch kein „Nein“, weil es sich z.B. nicht traut – ist das kein Einverständnis. Es müsste eine explizite Zustimmung gegeben sein. Aber auch dann wäre Sex mit einer erst 12-jährigen verboten.

ÖVP-Familienministerin Bauer und NEOS-Frauensprecherin Brandstötter können sich dem anschließen. Die Vertreterin der Staatsanwält:innen, Anna-Maria Wukowits, sieht da aber keine wesentliche Änderung. Es werde weiterhin – wie so oft – „Aussage gegen Aussage“ stehen und eine „Beweislastumkehr“ trete wegen der Formulierungsänderung noch nicht ein.

Ich sehe das auch so. Die drei Wörter bewirken vielleicht, dass sich mehr (junge) Frauen eine Anzeige zutrauen, aber im Gerichtssaal werden Täter eben aussagen, dass es ein Einverständnis gegeben habe.

Was mir fehlt

Im § 205a StGB stehen noch weitere Dinge: die „Ausnützung einer Zwangslage“ und die „vorangegangene Ein­schüchterung“. Ich denke, wenn eine (junge) Frau – aber egal welchen Alters – mit 10 (jungen) Männern konfrontiert ist, die alle Sex wollen und das auch deutlich machen, ist das eine einschüchternde „Zwangs­lage“. Da geht es m.E. nicht mehr um den geäußerten Willen oder das gegebene Ein­verständnis: da sind die Kriterien des § 205a bereits erfüllt. Da hätte es – m.E. – zu einer Verurteilung kommen können und müssen.

Die jungen Männer haben sicher in öffentlich zugänglichen Pornos schon öfters Szenen gesehen, in denen mehrere Männer eine Frau vergewaltigen, die danach erklärt, dass das für sie freiwillig und beglückend war – und also keine „Vergewaltigung“ bzw. keine „Verletzung der sexuellen Selbst­bestimmung“. Die Wahrnehmungen junger Männer sind da völlig verzerrt; man muss da dringend Dinge zurechtrücken. „Nur ein Ja ist ein Ja“ ist da noch zu schwach.

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