SPÖ vs. ÖVP
Die SPÖ hat unter Vizekanler Babler einen Straftatbestand für Mietwucher vorgeschlagen. Die ÖVP mit Wirtschaftsminister Hattmansdorfer ist da dagegen. Es gebe schon einen Tatbestand für Wucher. Außerdem hat sich Hattmannsdorfer gegen einen „Generalverdacht“ für Vermieter ausgesprochen.
Ja, gegen einen Generalverdacht für Vermieter bin ich auch. So etwas hat die SPÖ aber auch nicht gefordert oder geäußert. Ich bin auch Vermieter: ich fühle mich nicht verdächtigt.
Und ja, es ist richtig: es gibt § 154 StGB gegen Geldwucher und § 155 StGB gegen Sachwucher. Hier kommt Sachwucher in Frage; der Paragraph 155 StGB lautet:
- Wer außer den Fällen des § 154 gewerbsmäßig die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Ware oder eine andere Leistung einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren läßt, der in auffallendem Mißverhältnis zum Wert der eigenen Leistung steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn er jedoch durch die Tat eine größere Zahl von Menschen schwer geschädigt hat, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer außer den Fällen des Paragraph 154, gewerbsmäßig die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Ware oder eine andere Leistung einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren läßt, der in auffallendem Mißverhältnis zum Wert der eigenen Leistung steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn er jedoch durch die Tat eine größere Zahl von Menschen schwer geschädigt hat, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
- Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Forderung, die auf ihn übergegangen ist, gewerbsmäßig wucherisch verwertet.(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2015)
Also: Wucher besteht darin, eine Zwangslage (oder Leichtsinn oder Unerfahrenheit …) auszubeuten, indem man sich einem Vermögensvorteil verschafft, „der in auffallendem Mißverhältnis zum Wert der eigenen Leistung steht“.
(Es gibt nicht vorsätzlichen Mietwucher aber auch als zivilrechtlichen, nicht strafrechtlichen Tatbestand.)
Und was heißt das genau?
In Österreich habe ich keine Bestimmung gefunden, die das „auffallende Missverhältnis“ zwischen Wert und Gegenwert beziffert. In Deutschland interpretiert der Verbraucherschutz ein auffallendes Missverhältnis, wenn der eine Wert „mindestens doppelt so hoch [sei] wie marktüblich“. Für Österreich muss das offenbar bei Gericht erst interpretiert werden. Aus meiner Sicht wäre allerdings eine Miete von 1.500 € für ein Objekt, bei dem 1.000 € „marktüblich“ sind, schon „auffallend überhöht“. Es geht bei Mieten um relativ hohe Kosten und um dringende Notwendigkeiten.
Außerdem kann in Österreich bei einer Mietwucherklage nur der gesamte Vertrag, nicht nur die Miethöhe eingeklagt werden. Wer also als Mieter:in klagt, steht dann ohne Vertrag da.
Darüber hinaus ist „Marktüblichkeit“ an sich schwer zu bestimmen, weil der Mietwert einer Wohnung von zahlreichen Faktoren abhängt: Größe, Zimmerzahl, Ausstattung, Heizung, Lage. Wohnungen gleicher Größe können durchaus sehr verschiedene marktübliche Mietbeträge generieren. Größere Gemeinden könnten das für ihr Gebiet unter Einbeziehung aller relevanten Kriterien übersichtlich zusammenfassen.
Aus diesen Gründen scheint mir der Plan der SPÖ vernünftig. Man sollte klarlegen, was unter welchen Bedingungen unter „marktüblich“ zu verstehen ist und man sollte ermöglichen, dass die Höhe der Miete geklagt werden kann, nicht nur das Mietverhältnis als Ganzes.
Sukkus
Das „Argument“ von Minister Hattmannsdorfer ist m.E. grob vereinfacht; die SPÖ hat hier recht, finde ich: es braucht dringend klarere Regeln darüber, was eine „marktübliche Miete“ ist und was als Wucher geklagt werden kann.

Schreibe einen Kommentar