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Michael Bürkle

Das USA-Iran-Rahmenabkommen

in deutschem Wortlaut

Nachfolgend der Wortlaut des Rahmenabkommens zwischen den USA und dem Iran zur Beendigung des Krieges. Man kann das z.B. im Standard nachlesen oder z.B. im Spiegel. Die beiden Versionen unterscheiden sich leicht: im Standard sind es formell 15 Punkte, aber es existiert kein Punkt 12, auf 11 folgt 13, im Spiegel sind es tatsächlich die 14 Punkte, von denen „die Welt spricht“, deswegen verwende ich hier die Version des Spiegels. Die Unterschiede sind aber minimal.

Die Standard-Version erklärt Punkt für Punkt die Konsequenzen aus dem Abkommen.

Das ist alles natürlich nicht „original“, weil es eine deutsche Übersetzung eines Texts ist, der im Original in Englisch und in Farsi vorliegen wird.

Die Kommentator:innen der internationalen Medien sind sich weitgehend einig: „Das Rahmenabkommen mit dem Iran erfüllt kaum eine Forderung der USA“ (Standard) oder „Der furchtbare Deal des Dealmakers Trump“ (Standard), „Fachleute sehen erstarkten Iran“ (ORF) usw. usf.

Auch ich komme zum Schluss, dass es für Trump 2.0 praktisch unmöglich sein wird, das Rahmenabkommen als politischen Erfolg zu verkaufen. Ich fürchte, dass es überaus anstrengende und kontroverse Nachverhandlungenüber die Füllung des Rahmens geben wird und dass überhaupt nicht ausgemacht ist, inwiefern der Krieg beendet ist.

Aber hier besteht die Möglichkeit, das selbst durchzuschauen.

Der (deutsche) Originaltext

Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Islamische Republik Iran haben sich gemeinsam in gutem Glauben auf das Folgende verständigt:

  1. Die Vereinigten Staaten von Amerika, die Islamische Republik Iran und ihre Verbündeten erklären mit der Unterzeichnung dieser Absichtserklärung das sofortige und dauerhafte Ende aller militärischen Aktivitäten, auch im Libanon. Beide Seiten verpflichten sich, keinen Krieg oder militärischen Einsatz gegeneinander zu beginnen, auf Drohungen und Gewalt zu verzichten und die territoriale Integrität sowie die Souveränität des Libanon zu achten. Das endgültige Abkommen wird eine dauerhafte Beendigung des Krieges an allen Fronten, einschließlich im Libanon, bestätigen und weitere Bestimmungen dieses Paragrafen ergänzen.
  2. Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Islamische Republik Iran verpflichten sich, die Souveränität und territoriale Integrität des jeweils anderen zu respektieren und sich nicht in die inneren Angelegenheiten des anderen einzumischen.
  3. Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Islamische Republik Iran verpflichten sich, ein endgültiges Abkommen innerhalb von 60 Tagen zu verhandeln und abzuschließen. Diese Frist kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
  4. Unmittelbar nach Unterzeichnung dieser Absichtserklärung beginnen die Vereinigten Staaten, die Seeblockade sowie alle Störungen und Hindernisse gegen die Islamische Republik Iran aufzuheben. Sie beenden die Seeblockade innerhalb von 30 Tagen vollständig. Während dieser Zeit stellt die Islamische Republik Iran den Schiffsverkehr auf das Vorkriegsniveau wieder her. Die Vereinigten Staaten verpflichten sich außerdem, ihre Streitkräfte innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung des abschließenden Abkommens aus dem Umfeld Irans abzuziehen.
  5. Mit der Unterzeichnung dieser Absichtserklärung sorgt die Islamische Republik Iran nach besten Möglichkeiten für die sichere und unentgeltliche Durchfahrt von Handelsschiffen für 60 Tage zwischen dem Persischen Golf und dem Golf von Oman. Der Handelsschiffsverkehr beginnt sofort und wird, sobald die Islamische Republik Iran technische und militärische Hindernisse beseitigt und Minen geräumt hat, innerhalb von 30 Tagen wieder vollständig hergestellt sein. Die Islamische Republik Iran nimmt Gespräche mit dem Sultanat Oman auf, um die künftige Verwaltung und maritime Dienste in der Straße von Hormus festzulegen – im Austausch mit anderen Anrainerstaaten des Persischen Golfs und im Einklang mit geltendem internationalem Recht sowie den souveränen Rechten der Küstenstaaten an der Straße von Hormus.
  6. Die Vereinigten Staaten verpflichten sich, gemeinsam mit regionalen Partnern einen endgültigen Plan für den Wiederaufbau und die wirtschaftliche Entwicklung der Islamischen Republik Iran zu erarbeiten. Dieser Plan soll ein Volumen von mindestens 300 Milliarden Dollar umfassen und auf gegenseitiger Zustimmung basieren. Der Mechanismus zur Umsetzung wird innerhalb von 60 Tagen als Teil des endgültigen Abkommens festgelegt. Alle notwendigen Lizenzen, Verzichtserklärungen und Genehmigungen für die erforderlichen Finanztransaktionen stellen die Vereinigten Staaten bereit.
  7. Die Vereinigten Staaten verpflichten sich, sämtliche Sanktionen gegen die Islamische Republik Iran aufzuheben. Dies schließt Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats, Beschlüsse des Gouverneursrats der IAEA sowie alle einseitigen US-Sanktionen – primäre und sekundäre – ein. Die Aufhebung erfolgt nach einem vereinbarten Zeitplan, der Teil des endgültigen Abkommens ist. Beide Seiten erkennen die Bedeutung der Sanktionsbeendigung an und verpflichten sich, dieses Thema in den Verhandlungen unverzüglich zu klären, um eine Einigung zu erzielen.
  8. Die Islamische Republik Iran bekräftigt, dass sie weder nukleare Waffen beschaffen noch entwickeln will. Beide Seiten haben vereinbart, die Entsorgung von hochangereichertem Material zu regeln. Dies soll im Rahmen des in Paragraf 7 genannten Zeitplans geschehen. Eine mögliche Methode ist die Verdünnung vor Ort unter Aufsicht der IAEA. Zudem haben beide Parteien beschlossen, Fragen der Urananreicherung und andere nukleare Themen, die mit den Bedürfnissen Irans zusammenhängen, auf Basis eines zufriedenstellenden Rahmens im endgültigen Abkommen zu behandeln. Dieses Abkommen wird die Bestimmungen dieses Paragrafen bestätigen. Beide Seiten erkennen die Bedeutung der nuklearen Fragen an und verpflichten sich, diese unverzüglich in den Verhandlungen zu klären, um eine Einigung zu erzielen.
  9. Bis zum Abschluss des endgültigen Abkommens halten die Vereinigten Staaten von Amerika und die Islamische Republik Iran den Status quo aufrecht. Iran behält den aktuellen Status seines Nuklearprogramm unverändert fort, die USA verhängen keine neuen Sanktionen und entsenden keine zusätzlichen Streitkräfte in die Region.
  10. Die Vereinigten Staaten verpflichten sich, unmittelbar nach Unterzeichnung dieser Absichtserklärung und bis zur Aufhebung der Sanktionen, dass das US-Finanzministerium Genehmigungen für den Export von iranischem Rohöl, Erdölprodukten und -derivaten sowie für alle damit verbundenen Dienstleistungen wie Transaktionen, Versicherungen und Transporte etc. erteilt.
  11. Die Vereinigten Staaten verpflichten sich, nach Inkrafttreten dieser Absichtserklärung alle eingefrorenen oder gesperrten Gelder und Vermögenswerte Irans vollständig zur Verfügung zu stellen. Beide Seiten einigen sich im Rahmen der Verhandlungen auf ein Verfahren zur Freigabe dieser Mittel. Unabhängig davon, ob die Gelder auf dem ursprünglichen Konto verbleiben oder transferiert wurden, sollen sie vollständig zugänglich gemacht werden, damit die Zentralbank Irans sie an beliebige Endbegünstigte auszahlen kann. Die Vereinigten Staaten verpflichten sich, alle dafür nötigen Lizenzen und Genehmigungen zu erteilen.
  12. Die Vereinigten Staaten und die Islamische Republik Iran richten einen Mechanismus ein, der die erfolgreiche Umsetzung dieser Absichtserklärung und die künftige Einhaltung des endgültigen Abkommens überwacht.
  13. Nach Unterzeichnung dieser Absichtserklärung und mit Beginn der Umsetzung der Paragrafen 1, 4, 5, 10 und 11 sowie deren fortlaufender Anwendung, nehmen die Vereinigten Staaten und Iran Verhandlungen über das endgültige Abkommen ausschließlich zu den verbleibenden Paragrafen auf.
  14. Das endgültige Abkommen wird durch eine verbindliche Resolution des UN-Sicherheitsrats bestätigt.

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