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Michael Bürkle

Stören Werbeblocker das Urheberrecht?

„Lustiges“ Internet

Das Internet ist so „lustig“. Du schaust dir eine Seite an mit interessanten Inhalt – da poppt plötzlich ein Fensterl auf, das dich über etwas Belangloses „informiert“. Dann bekommst du eine Werbung zu sehen. Am unteren Bildschirmrand blendet sich eine Leiste ein – die will eine Entscheidung von dir. Auch am oberen Bildschirmrand tut sich was: da hoppelt ein komisches Dings aus dem Bild …

Es ist manchmal nicht auszuhalten. Mich nervt das entsetzlich! Aber es gibt ein probates Mittel dagegen: Werbeblocker. Das installierst du – und plötzlich ist „Ruhe“. (Nicht ganz: das Betriebssystem deines PC will trotzdem ab und zu etwas von dir wissen.)

Werbeblocker

Werbeblocker gibt es in verschiedenem Leistungsumfang. Wenn man etwas bezahlt dafür, kann man das Programm entsprechend einstellen. Die oft kostenlose Grundausrüstung macht bloß das Wesentliche. Was tun Werbeblocker? Sie erkennen und blockieren Werbung.

In China sind Werbeblocker allerdings verboten. Der chinesische Staat will nicht, dass seine Bürger:innen sich „das Internet“ nach persönlichem Gutdünken herrichten. Wo kämen wir denn da hin? Wenn da jeder – und jede – …

ABER …

Aber aus Deutschland gibt es diesbezüglich Neues, erfahre ich aus dem Standard:

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung getroffen, die das Internet, wie wir es kennen, verändern könnte. Es geht um nicht weniger als um die Frage, ob Werbeblocker das Urheberrecht verletzten, weil sie geschützte Inhalte verändern.

Der Medienkonzern Axel-Springer hatte die Firma Eyeo GmbH geklagt; Eyeo ist der Entwickler des vielleicht bekanntesten Werbeblockers AdBlock Plus. Das Oberlandesgericht Hamburg war nicht der Meinung gewesen, dass Werbeblocker das Urheberrecht verletzen. Nun hat der BGH diese Entscheidung aufgehoben und an das OLG Hamburg zurückverwiesen. Die müssen sich das in Hamburg noch einmal ansehen.

Urheberrecht?

Axel Springer argumentiert, dass der HTML-Code ihrer Websites durch den Einsatz von Adblockern unzulässig verändert werde, was gegen das Urheberrecht verstoße.

Also ich glaube, dass in einem HTML-Code ganz wenig urheberrechtlich Relevantes steckt. HTML-Code wird von Editionsprogrammen gemacht: das schreibt heute praktisch kein Mensch mehr selbst. Es kann sein, dass in den Editionsprogrammen gescheite Ideen stecken, auf die es ein Urheberrecht geben könnte. Aber das steht hier nicht zur Debatte.

Eine Zeitung lässt eine Internet-Seite von sich herstellen und sieht da Plätze für Werbung vor. Was da an Werbung kommt, ist nicht von der Zeitung, das ist nicht ihr Inhalt. Das wird im Code auch gar nicht bestimmt. Bestimmt wird nur, dass da Werbung kommen kann. Und ein Werbeblocker erkennt dieses Loch und stopft es. An der Programmierung der Internet-Seite ist damit nichts geändert. Nichts! Schon gar nicht urheberrechtlich Relevantes!

Ich bin optimistisch

Das OLG Hamburg hatte mit seinem Urteil recht: da geht es nicht um Urheberrechtsverletzungen. Aber wenn der BGH meint, dass man das besser begründen müsse, muss man sich halt noch einmal dahinter klemmen.

Im anderen Fall …

Im anderen Fall bekommen wir – wie in China – ein staatlich normiertes Internet, das für alle User gleich ist. Gleich „lustig“ und „bunt“ – und unbrauchbar. Und es geht da nicht nur um Werbeblocker. Heute kann sich jede Userin, jeder User „Browser“ so herrichten, wie sie sie brauchen. Mit Werbeblockern, mit Übersetzungshilfen, mit Tastaturerleichterungen usw. usf. Da gibt es Vieles. Und das würde alles ins Urheberrecht eingreifen! Unvorstellbar.

Oder Seiten wie meine hier setzen sich durch: die gar keine Werbung planen. Werbefreie Zonen im Netz. Wo man gar keinen Werbeblocker braucht und sich auf den Inhalt (neudeutsch: den „content“) konzentrieren kann. Aber ich träume …


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Kommentare

2 Antworten zu „Stören Werbeblocker das Urheberrecht?“

  1. Avatar von Whisker
    Whisker

    Alleine wenn man die Entscheidung des OLG Hamburg weiterdenkt, wird es nur noch lächerlich – da frage ich mich, was diese Richter beim Hamburger OLG eigentlich hauptberuflich machen, oder ob für die etwa das Internet immer noch „Neuland“ ist.

    Denn Browsererweiterungen wie z.B. Dark Reader für den Firefox (siehe https://addons.mozilla.org/de/firefox/addon/darkreader/) „verändern“ Webseiten, indem sie diese in dunkleren Farbschemata darstellen, weil die augenschonender und zusätzlich auch energiesparender sind.

    Aber wenn man nach dem Spruch des OLG Hamburg geht, dann könnte selbst sowas triviales bereits eine „Urheberrechtsverletzung“ sein – und sollte diese Einschätzung halten, dann wirds nur noch absurd.

    D.h. der BGH in Karlsruhe hat das im Unterschied zum Hamburger OLG offenbar glücklicherweise verstanden und dem OLG das Urteil vollkommen zu Recht zur Überarbeitung zurückgeschmissen – und ich hoffe, beim Hamburger OLG lernens daraus, oder man nimmt ihnen (wenn möglich) die Causa weg und gibt sie einem anderen Gericht, das sich mit sowas auch auskennt.

    1. Avatar von michael bürkle
      michael bürkle

      danke, aber ich glaub, es ist umgkehrt. das OLG hamburg hatte durch werbeblocker (und andere zusatzsoftware) keine urheberrechtsverletzungen gesehen. darauf ging axel springer zum BGH.
      der hat keine eindeutige entscheidung getroffen, sondern das verfahren zurück verwiesen.
      (hatte ich das nicht klar genug dargestellt? sorry.)

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