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Was die „Letzte Generation“ will …

Gestern um 14 Uhr: Pressekonferenz der „Letzten Generation“

5 Menschen in Warnwesten an mehreren Tischen kündigen eine Änderung der Strategie an: die LG will, dass der Klimaschutz nun in die Verfassung kommt; werden diesbezüglich keine Initiativen seitens der Bundesregierung gesetzt, führe das ab 26. Februar zu weiteren Aktivitäten: „größer, lauter und kompromissloser als je zuvor“, wie das Aktivistin Anna Freund formuliert. Man werde „die Präsenz im öffentlichen Raum massiv erhöhen“; man werde auch „Großproteste starten“. Man sei stärker als je zuvor – auf Journalistennachfrage weicht man allerdings aus: „rund 150 Personen, die bei uns mitdemonstrieren“, viele im Nahbereich, aber die Situation sei „volatil“. Auf die Frage nach den neuen Protestmethoden erfolgt nur ein „Sie dürfen gespannt sein“.

Im Ganzen sieht das für mich wie eine Rückzugskonferenz aus; und die PK hört sich auch so an. Zum Teil sind die Aussagen sogar widersprechend: zwischen den 5 am Podium gibt es offensichtlich wenig Abstimmung. Die zentrale Forderung ist bescheiden und kann – wenn man will – als bereits erfüllt betrachtet werden; die „Drohungen“ sind vage. Der Berg kreißte – und gebar eine Maus.

Klimaschutz in die Verfassung?

Der Klimaschutz soll in die Verfassung – keine schlechte Idee, aber auch keine neue. Das war schon ein Anliegen des Klimavolksbegehrens, das ist auch eine Forderung des Klimarats. Ist das die ultima ratio nach mehr als einem Jahr Straßenblockaden? Hat es die dazu gebraucht?

Die Sache hat aber 2 Haken:

  1. Bis 26. Februar wird kein entsprechendes neues Verfassungsgesetz durchsetzbar sein.
  2. Es gibt bereits ein „Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz,  die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung“ – ganze 8 „umfassende“ Paragraphen (s.u.)

Im „umfassenden Umweltschutz“ ist da der Klimaschutz mitgemeint – ich kanns nicht anders lesen. (Gut: man könnte noch in § 3 (2) nach „Maßnahmen“ einfügen „zur Stabilisierung des Klimas, “ o. dgl.; das würde aber auch nichts Wesentliches ändern.)

Das Problem: Papier ist geduldig. Was in papierenen Gesetzen steht, ist zunächst eine Idealvorstellung, eine Idealverfassung. Das haben wir bereits. Um daraus reale Politik im Sinne effektiver Klimapolitik zu machen, braucht es keine neuen Verfassungsbestimmungen – bzw. sind neue Verfassungsbestimmungen auch nicht hilfreicher als bereits bestehende. Es braucht den Willen zur effektiven Gestaltung. An dem fehlt es!


BVG Nachhaltigkeit:

Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl I 2013/111

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum Prinzip der Nachhaltigkeit bei der Nutzung der natürlichen Ressourcen, um auch zukünftigen Generationen bestmögliche Lebensqualität zu gewährleisten.
§ 2. Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum Tierschutz.
§ 3. (1) Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum umfassenden Umweltschutz.
(2) Umfassender Umweltschutz ist die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen. Der umfassende Umweltschutz besteht insbesondere in Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm.
§ 4. Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zur Wasserversorgung als Teil der Daseinsvorsorge und zu ihrer Verantwortung für die Sicherung deren Erbringung und Qualität.
§ 5. Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit hochqualitativen Lebensmitteln tierischen und pflanzlichen Ursprungs auch aus heimischer Produktion sowie der nachhaltigen Gewinnung natürlicher Rohstoffe in Österreich zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit.
§ 6. Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zur Bedeutung der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
§ 8. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. Nr. 491/1984, außer Kraft.

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[…] Die „Letzte Generation“ hat in Österreich vor Kurzem einige politisch-strategische Änderungen angekündigt. Man strebe nun eine Aufnahme des Klimaschutzes in die Verfassung an und werde – wenn es keine entsprechenden Bemühungen der Bundesregierung gebe – mit anderen Methoden den Kampf weiterführen: man werde „größer, lauter und kompromissloser als je zuvor“. Ich habe darüber vor einer Woche berichtet. […]